Sobald jedoch eine geschäftsmässige Tätigkeit durch die Erben aufgenommen wird, ist das Grundstück als Geschäftsvermögen zu betrachten und eine Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel zu versteuern (vgl. ASA 57, S. 463 E. 4). c) Unter Berücksichtigung des oben festgelegten Datums, wonach die Pflichtige ab dem 18. April 2002 als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu gelten hat, ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage: Die gesamthaft erzielten Veräusserungserlöse belaufen sich auf Fr. 3'255'000.--.