Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 1987 ist der Wertzuwachs, der allenfalls zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, von der Besteuerung auszunehmen. Denn mit dem Erwerb der Erbschaft steht in der Regel eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch nicht fest. Sobald jedoch eine geschäftsmässige Tätigkeit durch die Erben aufgenommen wird, ist das Grundstück als Geschäftsvermögen zu betrachten und eine Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel zu versteuern (vgl. ASA 57, S. 463 E. 4).