Daraus ist zu schliessen, das gewisse Planungs- und Projektarbeiten sogar schon vor diesem Zeitpunkt begonnen haben müssen. Das erste konkrete Datum, welches als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Zeitpunktes der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin dient, ist demnach der 18. April 2002. b) Nun stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der zu versteuernde Gewinnanteil zu berechnen ist. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 1987 ist der Wertzuwachs, der allenfalls zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, von der Besteuerung auszunehmen.