7.: der Architekt hat im Auftrage der Käuferin am 18.04.2002 einen Terminplan im Hinblick auf die Überbauung der Kaufparzelle vorgelegt. Die Parteien bestätigen, diesen Plan, welcher zum Bestandteil des Vertrages erklärt (…) wird, zu kennen. Aus Ziff. 7 des Vorvertrages ist also ersichtlich, dass die Projektierung und Planung der Überbauung bereits per 18. April 2002 konkrete Gestalt angenommen haben muss. Daraus ist zu schliessen, das gewisse Planungs- und Projektarbeiten sogar schon vor diesem Zeitpunkt begonnen haben müssen.