Die Pflichtige hat das Grundstück, welches für das Projekt parzelliert und überbaut wurde nach eigenen Angaben schon vor einigen Jahrzehnten geerbt. Sie ist der Ansicht, dass die Aufnahme der Tätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin frühestens mit der Vornahme der Parzellierung des Grundstücks begonnen habe. Zur Bestimmung dieses Zeitpunktes ist hingegen auf ein früheres Datum abzustellen. Der erste Hinweis auf eine konkrete Planung befindet sich im Vorvertrag vom 23. Mai 2002. Darin heisst es unter Ziff. 7.: der Architekt hat im Auftrage der Käuferin am 18.04.2002 einen Terminplan im Hinblick auf die Überbauung der Kaufparzelle vorgelegt.