18 Abs. 1 DBG auszugehen. 5. Mit Eventualbegehren beantragt die Vertreterin der Pflichtigen, den steuerbaren Gewinn aus der fraglichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG unter Berücksichtigung eines Anlagewertes von Fr. 441.--/m 2 neu zu berechnen. a) Demnach ist zunächst festzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Pflichtige als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu gelten hat. Die Pflichtige hat das Grundstück, welches für das Projekt parzelliert und überbaut wurde nach eigenen Angaben schon vor einigen Jahrzehnten geerbt.