c) Das ganze Konstrukt an Verträgen sowie die Grösse des Projekts entsprechen zudem einem systematischen und planmässigen Vorgehen, welches über den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung hinausgeht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist das Hauptbegehren der Vertreterin der Pflichtigen, das steuerbare Einkommen unter Ausschluss des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel neu festzusetzen, abzuweisen und gemäss den vorangehenden Ausführungen von gewerbsmässigem Liegenschaftshandel nach Art. 18 Abs. 1 DBG auszugehen.