Die mit Abänderung des Vorvertrages zusätzlich entstandenen Kosten und Gebühren, wie die Kosten in Zusammenhang mit den einzelnen Kaufverträgen und der Aufteilung des Schuldbriefes gingen gemäss Vereinbarung zu Lasten der Erwerberin. Der Verkaufspreis blieb für die Verkäuferin zwar gleich, doch mussten aufgrund der damals schon existierenden Pläne die zukünftigen Kosten vor deren Entstehung in einem gewissen Rahmen budgetiert werden, was sich zweifellos auf die Preiskalkulation im Vorfeld ausgewirkt hat. c)