Der Einwand der Vertreterin der Pflichtigen, dass die Pflichtige weder am Gewinn noch am Verlust an den GU-Verträgen zwischen der A. AG und den Dritterwerbern beteiligt gewesen sei, wobei während der ganzen Dauer des Projekts am im Vorvertrag vom 23. Mai 2002 vereinbarten Kaufspreis festgehalten wurde, hat keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung. Die mit Abänderung des Vorvertrages zusätzlich entstandenen Kosten und Gebühren, wie die Kosten in Zusammenhang mit den einzelnen Kaufverträgen und der Aufteilung des Schuldbriefes gingen gemäss Vereinbarung zu Lasten der Erwerberin.