Das Zustandekommen des Vorvertrages wie auch die Abänderung des Vorvertrages hingen mitunter auch von der Zustimmung der Grundstücksverkäuferin zum weiteren Vorgehen der Käuferin ab. Der Einwand der Vertreterin der Pflichtigen, dass die Pflichtige weder am Gewinn noch am Verlust an den GU-Verträgen zwischen der A. AG und den Dritterwerbern beteiligt gewesen sei, wobei während der ganzen Dauer des Projekts am im Vorvertrag vom 23. Mai 2002 vereinbarten Kaufspreis festgehalten wurde, hat keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung.