Daher ist der Pflichtigen jedoch das Fachwissen der beigezogenen Fachpersonen anzurechnen (vgl. BGE 125 II 113, E. 3c). Dem Einwand der Vertreterin der Pflichtigen, die Pflichtige sei an den Fachkenntnissen der A. AG gar nicht interessiert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Das umfangreiche Vertrags-Konstrukt erforderte eine gut organisierte und enge Zusammenarbeit zwischen der Verkäuferin und der A. AG. Es wurden somit nicht blosse Leistungen ausgetauscht. Das Zustandekommen des Vorvertrages wie auch die Abänderung des Vorvertrages hingen mitunter auch von der Zustimmung der Grundstücksverkäuferin zum weiteren Vorgehen der Käuferin ab.