Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine speziellen Fachkenntnisse hat und auch kein enger Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt. Hingegen ist die Beschwerdeführerin durch die enge Zusammenarbeit mit der A. AG, welche gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Erwerb, Planung, Bau und Finanzierung von Einfamilienhäusern, Wohnungen und Wohnhäusern tätig ist, in den Genuss des erforderlichen Fachwissens gekommen. Daher ist der Pflichtigen jedoch das Fachwissen der beigezogenen Fachpersonen anzurechnen (vgl. BGE 125 II 113, E. 3c).