Für die Parzellierung, die Überbauung und den Verkauf der einzelnen Parzellen wurde ein umfangreiches Konstrukt von Verträgen, Vollmachten und Dienstbarkeiten gebildet. Die Pflichtige tritt in den Verträgen lediglich als Vertragspartnerin der A. AG auf, jedoch werden die gesamten Geschäfte, wenn auch mittels eines Vertreters, in ihrem Namen abgeschlossen. b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine speziellen Fachkenntnisse hat und auch kein enger Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.