Der Kaufpreis hingegen erfuhr keine Veränderung und wurde bei der ursprünglich vereinbarten Summe belassen. Somit wurde zwar in einem ersten Vorvertrag ein Verkauf des Grundstücks als ganzes vereinbart, doch schon zum damaligen Zeitpunkt war die zukünftige Parzellierung des Grundstücks sowie das weitere Vorgehen detailliert geplant. Aus dem Hinweis auf den Terminplan vom 18. April 2002 (Ziff. 7 Vorvertrag) kann geschlossen werden, dass die Planungen zum damaligen Zeitpunkt schon ziemlich konkret gewesen sind. Für die Parzellierung, die Überbauung und den Verkauf der einzelnen Parzellen wurde ein umfangreiches Konstrukt von Verträgen, Vollmachten und Dienstbarkeiten gebildet.