Tatsächlich wurde am 23. Mai 2002 ein Vorvertrag über den Verkauf des gesamten Grundstückes in X. abgeschlossen. Darin wurde u.a. die Zustimmung zur Vornahme der Bauausschreibung, der Einleitung des Quartierplan- und Baubewilligungsverfahrens vereinbart sowie der Terminplan im Hinblick auf die Überbauung der Kaufparzelle zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Des weiteren sollten gemäss dem Vorvertrag alle mit dem Baubewilligungsverfahren verbundenen Rechtshandlungen durch die A. AG vorgenommen werden, wozu die Pflichtige unter Ziff. 6 des Vertrages eine Vollmacht erteilt hat. Mit öffentlicher Urkunde wurde am 16. September 2004 der ursprüngliche Vorvertrag abgeändert.