Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Verkauf des Grundstücks in X. um ein einzelnes Geschäft und daher um steuerfreie Vermögensverwaltung gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG handle. Sie erfülle keines für die steuerliche Erfassung von Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel gemäss Bundesgerichtspraxis zu würdigenden Kriterien, sondern habe lediglich ein geerbtes Grundstück verkauft, weshalb von einer Besteuerung von Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel abzusehen sei. a) Tatsächlich wurde am 23. Mai 2002 ein Vorvertrag über den Verkauf des gesamten Grundstückes in X. abgeschlossen.