Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Verkauf des Grundstückes sowie das weitere Vorgehen der Pflichtigen als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel einzustufen ist und demzufolge der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes in X. der Besteuerung nach Art. 18. Abs. 1 DBG unterliegt. a) Gemäss dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 DBG werden alle Einkünfte, die aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb sowie aus einem freien Beruf stammen, als steuerbar bezeichnet. Daneben wird aber auch "jede andere selbständige Erwerbstätigkeit" der Einkommenssteuer unterworfen.