Nach eingehender Prüfung sei man nun entgegen dem Einsprache-Entscheid zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für die Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels nicht erfülle, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Verkauf des Grundstückes sowie das weitere Vorgehen der Pflichtigen als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel einzustufen ist und demzufolge der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes in X. der Besteuerung nach Art. 18. Abs. 1 DBG unterliegt. a) Gemäss dem Wortlaut von Art.