Sie verkaufe zwar die einzelnen Parzellen an Dritterwerber, erhalte aber den ursprünglich für die gesamte Parzelle vereinbarten Kaufpreis. Nach eingehender Prüfung sei man nun entgegen dem Einsprache-Entscheid zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für die Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels nicht erfülle, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.