Die Parzellierung sei im Zeitraum 2004/2005 vorgenommen worden. Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hätte somit frühestens im Jahre 2004 erfolgen können. 5. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das Grundstück sei zwar mit einem Schuldbrief in der Höhe von Fr. 13'100'00.-- belastet, Schuldnerin sei jedoch die A. AG. Weiter habe die Pflichtige das Grundstück geerbt und nicht gekauft um es später wieder zu veräussern. Sie verkaufe zwar die einzelnen Parzellen an Dritterwerber, erhalte aber den ursprünglich für die gesamte Parzelle vereinbarten Kaufpreis.