Eventualiter unterliege der Einkommensbesteuerung nach Art. 18 Abs. 1 DBG ein Gewinn aus der Veräusserung einer Liegenschaft nur soweit, als der Wertzuwachs nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetreten sei. Die Liegenschaft sei vor mehreren Jahren geerbt worden. Der Erwerb der Liegenschaft könne daher im vorliegenden Fall nicht als Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme betrachtet werden. Bei geerbten Liegenschaften gelte die Parzellierung als wertvermehrende Tätigkeit, welche einen gewerbsmässigen Liegenschaftshandel begründen könne. Die Parzellierung sei im Zeitraum 2004/2005 vorgenommen worden.