Ergänzend hat die Vertreterin der Pflichtigen festgehalten, dass das Argument der Steuerverwaltung, die Pflichtige hätte sich mit der Auswahl des Geschäftspartners die benötigten Fachkenntnisse verfügbar gemacht, nicht stichhaltig sei. Aus den Kaufverträgen gehe hervor, dass sie an diesen Fachkenntnissen gar nicht interessiert gewesen sei, da sie einen Fixpreis für die Gesamtparzelle vereinbart habe. Der Vergleich mit dem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 353.-- im Jahre 2002 sei geradezu willkürlich, denn er liege weit unter den in diesem Jahr bezahlten Höchstpreisen für Bauland in X. von bis zu Fr. 585.-- pro m 2 . Eventualiter unterliege der Einkommensbesteuerung nach Art.