Eventualiter sei die Steuerverwaltung anzuweisen, den steuerbaren Gewinn aus der fraglichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG - unter Berücksichtigung eines Anlagewertes von Fr. 441.-- pro m 2 für verkaufte Landparzellen sowie indexierten Gestehungskosten für das veräusserte Gebäude und die wertvermehrenden Aufwendungen - neu zu berechnen. Zur Begründung wurden die entsprechenden Argumente der Einsprachebegründung vom 30. Mai 2007 vorgebracht. Ergänzend hat die Vertreterin der Pflichtigen festgehalten, dass das Argument der Steuerverwaltung, die Pflichtige hätte sich mit der Auswahl des Geschäftspartners die benötigten Fachkenntnisse verfügbar gemacht, nicht stichhaltig sei.