Die Überbauung eines, wenn auch geerbten oder im langjährigen Besitz befindlichen, Grundstückes mit 27 Wohneinheiten könne kaum als blosse Vermögensverwaltung dargestellt werden. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Juli 2007 Beschwerde mit den Begehren, es sei die Veranlagung betreffend der Direkten Bundessteuer 2005 aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen bei der Direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 unter Ausschluss des steuerbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin neu festzusetzen.