Die Steuerverwaltung sei der Ansicht, dass in casu sowohl planmässiges als auch systematisches Handeln vorliege. Die Pflichtige hätte sich mit einer fachlich qualifizierten Partnerin, der A. AG, zusammengeschlossen und damit spezielle Fachkenntnisse eingesetzt. Zudem läge der im Jahre 2002 vereinbarte Kaufpreis von Fr. 480.-- über den damals durchschnittlich bezahlten Fr. 353.-- für Bauland in der Gemeinde X.. Die Überbauung eines, wenn auch geerbten oder im langjährigen Besitz befindlichen, Grundstückes mit 27 Wohneinheiten könne kaum als blosse Vermögensverwaltung dargestellt werden.