Wirtschaftlich sei der Verkauf somit nicht auf den Verkauf von Einzelparzellen, sondern auf den einer einzigen Parzelle gerichtet. Die Pflichtige sei weder am Gewinn noch am Verlust der Gesamtunternehmer-Verträge zwischen der A. AG und den Dritterwerbern beteiligt gewesen. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 25. Juni 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, mit der Begründung, dass zur Beurteilung, ob gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliege, gemäss Bundesgericht zwar die Gesamtumstände zu würdigen seien, die Kriterien aber jeweils für sich alleine stehen können. Die Steuerverwaltung sei der Ansicht, dass in casu sowohl planmässiges als auch systematisches Handeln vorliege.