Zur Begründung machte sie geltend, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien in casu kein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegen könne, da die Pflichtige die Parzelle geerbt habe, sie ein Einkommen aus AHV-Rente und diversen Anlagen erziele und zu keiner Zeit mit Immobilien gehandelt habe. Mit Vorvertrag vom 23. Mai 2002 habe sie sich verpflichtet, die Parzelle Nr. Y "en bloc" zum Preis von Fr. 3'462'240.-- zu verkaufen. Wirtschaftlich sei der Verkauf somit nicht auf den Verkauf von Einzelparzellen, sondern auf den einer einzigen Parzelle gerichtet.