Mit Begründung vom 30. Mai 2007 stellte sie die Begehren, die Veranlagung betreffend der Direkten Bundessteuer 2005 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen bei der Direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 unter Ausschluss des steuerbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin neu festzusetzen. Zur Begründung machte sie geltend, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien in casu kein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegen könne, da die Pflichtige die Parzelle geerbt habe, sie ein Einkommen aus AHV-Rente und diversen Anlagen erziele und zu keiner Zeit mit Immobilien gehandelt habe.