Im Jahre 2002 besass sie ein vor Jahrzehnten geerbtes Grundstück in X., über welches sie am 23. Mai 2002 einen Vorvertrag mit der A. AG über den Verkauf des Grundstückes mit einem Verkaufspreis über Fr. 3'462'240.-- abschloss. Das Grundstück wurde in der Folge in (…) Parzellen aufgeteilt und an Drittkäufer weiterveräussert. Aufgrund der grossen Anzahl der Einzelverträge, kam die Steuerverwaltung zur Auffassung, dass die Pflichtige als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei. b) In der Veranlagung zur Direkten Bundessteuer 2005 vom 22. März 2007 wurde ihr unter Ziffer 152 ein steuerbarer Gewinn aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel von Fr. 1'552'845.-- aufgerechnet.