Eine Partizipation am durch den Verkauf der Teilparzellen erzielten Mehrwert habe nicht bestanden. Die Veräusserung der Teilparzellen unterscheide sich in wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Art und Weise von einem gewöhnlichen Gelegenheitsverkauf, auch wenn ein aussergewöhnliches Vertragskonstrukt bestanden habe.) 07-079 Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel Sachverhalt: 1.a) Die Pflichtige besitzt mehrere Liegenschaften welche u.a. aus Erbschaften stammen. Im Jahre 2002 besass sie ein vor Jahrzehnten geerbtes Grundstück in X., über welches sie am 23. Mai 2002 einen Vorvertrag mit der A. AG über den Verkauf des Grundstückes mit einem Verkaufspreis über Fr. 3'462'240.-- abschloss.