(Mit Urteil vom 25. Juni 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Oktober 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Veräusserung der in ihrem Privateigentum stehenden Parzelle nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel qualifiziert werden könne. Eine Partizipation am durch den Verkauf der Teilparzellen erzielten Mehrwert habe nicht bestanden.