Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflichtige Person über den Verkauf der Liegenschaft hinaus, weitere Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem verkauften Grundstück vornimmt. Im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung sind Kapitalgewinne auf Privatvermögen hingegen steuerfrei. (Mit Urteil vom 25. Juni 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Oktober 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.