Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflichtige Person über den Verkauf der Liegenschaft hinaus, weitere Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem verkauften Grundstück vornimmt.