{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_079-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e6b463b-5de5-4e07-b70c-4195139b2acb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "676d46661054706da32afc99ff6e6b5e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["079/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:50", "Checksum": "243f5639dc1bb753ba9cc7009237c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007\nRegeste:\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.\n\n\nc) Unter Berücksichtigung des oben festgelegten Datums, wonach die Pflichtige ab dem 18. April 2002 als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu gelten hat, ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage: Die gesamthaft erzielten Veräusserungserlöse belaufen sich auf Fr. 3'255'000.--. Die Bewertung des fraglichen Grundstückes ist im Nachhinein nicht mehr möglich, weshalb für das Land auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis des Jahres 2002 in der Gemeinde X. abzustellen ist. Laut dem Statistischen Amt des Kantons Basel-Landschaft betrug der durchschnittliche Landpreis in der Gemeinde X. im Jahre 2002 Fr. 353.-- pro m 2 . Der Berechnung der Vertreterin der Pflichtigen wonach die Ermittlung des Landpreises aus dem Durchschnittswert der Jahre 2004 bis 2006 von Fr. 441.--/ m 2 zu erfolgen habe, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die neu parzellierten Grundstücke erst nach und nach verkauft wurden, musste bei der Preiskalkulation das Gesamtprojekt berücksichtigt werden. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass mit einer flexiblen Gestaltung des Landpreises die für den Käufer gewünschte Planungssicherheit für das gesamte Projekt hätte garantiert werden können.\nd) Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich gemäss obiger Darstellung aus dem Verkaufserlös in Höhe von Fr. 3'255'000.-- und dem Wert des Landes im Jahre 2002. Gemäss dem Vorvertrag hatte das Grundstück eine Grösse von 7'213 m 2 . Demzufolge hatte das Land im Jahre 2002 einem Gesamtwert von Fr. 2'546'189.--. Die in der Zwischenzeit erzielte Wertsteigerung und das somit zu versteuernde Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel beträgt somit auf Fr. 708'811.--. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.\n6. Zusammenfassend ist gemäss den Erwägungen festzustellen, dass der Hauptantrag abzuweisen und der Eventualantrag teilweise gutzuheissen ist.\n7. a) (...)\nb) (…)\nEntscheid Nr. 079/2007 vom 26.10.2007"}