{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_079-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e6b463b-5de5-4e07-b70c-4195139b2acb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "676d46661054706da32afc99ff6e6b5e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["079/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:50", "Checksum": "243f5639dc1bb753ba9cc7009237c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007\nRegeste:\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.\n\n\nb) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine speziellen Fachkenntnisse hat und auch kein enger Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt. Hingegen ist die Beschwerdeführerin durch die enge Zusammenarbeit mit der A. AG, welche gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Erwerb, Planung, Bau und Finanzierung von Einfamilienhäusern, Wohnungen und Wohnhäusern tätig ist, in den Genuss des erforderlichen Fachwissens gekommen. Daher ist der Pflichtigen jedoch das Fachwissen der beigezogenen Fachpersonen anzurechnen (vgl. BGE 125 II 113, E. 3c). Dem Einwand der Vertreterin der Pflichtigen, die Pflichtige sei an den Fachkenntnissen der A. AG gar nicht interessiert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Das umfangreiche Vertrags-Konstrukt erforderte eine gut organisierte und enge Zusammenarbeit zwischen der Verkäuferin und der A. AG. Es wurden somit nicht blosse Leistungen ausgetauscht. Das Zustandekommen des Vorvertrages wie auch die Abänderung des Vorvertrages hingen mitunter auch von der Zustimmung der Grundstücksverkäuferin zum weiteren Vorgehen der Käuferin ab.\nDer Einwand der Vertreterin der Pflichtigen, dass die Pflichtige weder am Gewinn noch am Verlust an den GU-Verträgen zwischen der A. AG und den Dritterwerbern beteiligt gewesen sei, wobei während der ganzen Dauer des Projekts am im Vorvertrag vom 23. Mai 2002 vereinbarten Kaufspreis festgehalten wurde, hat keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung. Die mit Abänderung des Vorvertrages zusätzlich entstandenen Kosten und Gebühren, wie die Kosten in Zusammenhang mit den einzelnen Kaufverträgen und der Aufteilung des Schuldbriefes gingen gemäss Vereinbarung zu Lasten der Erwerberin. Der Verkaufspreis blieb für die Verkäuferin zwar gleich, doch mussten aufgrund der damals schon existierenden Pläne die zukünftigen Kosten vor deren Entstehung in einem gewissen Rahmen budgetiert werden, was sich zweifellos auf die Preiskalkulation im Vorfeld ausgewirkt hat.\nc) Das ganze Konstrukt an Verträgen sowie die Grösse des Projekts entsprechen zudem einem systematischen und planmässigen Vorgehen, welches über den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung hinausgeht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist das Hauptbegehren der Vertreterin der Pflichtigen, das steuerbare Einkommen unter Ausschluss des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel neu festzusetzen, abzuweisen und gemäss den vorangehenden Ausführungen von gewerbsmässigem Liegenschaftshandel nach Art. 18 Abs. 1 DBG auszugehen.\n5. Mit Eventualbegehren beantragt die Vertreterin der Pflichtigen, den steuerbaren Gewinn aus der fraglichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG unter Berücksichtigung eines Anlagewertes von Fr. 441.--/m 2 neu zu berechnen.\na) Demnach ist zunächst festzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Pflichtige als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu gelten hat. Die Pflichtige hat das Grundstück, welches für das Projekt parzelliert und überbaut wurde nach eigenen Angaben schon vor einigen Jahrzehnten geerbt. Sie ist der Ansicht, dass die Aufnahme der Tätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin frühestens mit der Vornahme der Parzellierung des Grundstücks begonnen habe. Zur Bestimmung dieses Zeitpunktes ist hingegen auf ein früheres Datum abzustellen. Der erste Hinweis auf eine konkrete Planung befindet sich im Vorvertrag vom 23. Mai 2002. Darin heisst es unter Ziff. 7.: der Architekt hat im Auftrage der Käuferin am 18.04.2002 einen Terminplan im Hinblick auf die Überbauung der Kaufparzelle vorgelegt. Die Parteien bestätigen, diesen Plan, welcher zum Bestandteil des Vertrages erklärt (…) wird, zu kennen. Aus Ziff. 7 des Vorvertrages ist also ersichtlich, dass die Projektierung und Planung der Überbauung bereits per 18. April 2002 konkrete Gestalt angenommen haben muss. Daraus ist zu schliessen, das gewisse Planungs- und Projektarbeiten sogar schon vor diesem Zeitpunkt begonnen haben müssen. Das erste konkrete Datum, welches als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Zeitpunktes der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin dient, ist demnach der 18. April 2002.\nb) Nun stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der zu versteuernde Gewinnanteil zu berechnen ist. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 1987 ist der Wertzuwachs, der allenfalls zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, von der Besteuerung auszunehmen. Denn mit dem Erwerb der Erbschaft steht in der Regel eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch nicht fest. Sobald jedoch eine geschäftsmässige Tätigkeit durch die Erben aufgenommen wird, ist das Grundstück als Geschäftsvermögen zu betrachten und eine Wertsteigerung ab diesem Zeitpunkt als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel zu versteuern (vgl. ASA 57, S. 463 E. 4)."}