{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_079-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e6b463b-5de5-4e07-b70c-4195139b2acb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "676d46661054706da32afc99ff6e6b5e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["079/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:50", "Checksum": "243f5639dc1bb753ba9cc7009237c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007\nRegeste:\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.\n\n\n3. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Steuerpflichtiger selbständiger Liegenschaftshändler, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Eine solche Tätigkeit qualifiziert sich als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG und führt zur Kapitalgewinnbesteuerung, wenn der veräusserte Vermögensgegenstand zum Geschäftsvermögen gehörte, d.h. wenn er für die selbständige Erwerbstätigkeit verwendet wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit können bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische bzw. planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft in Betracht kommen. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 vom 8. Januar 1999, E. 6a; BGE 2A.7/2005 vom 24. August 2005, E. 2, ).\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Verkauf des Grundstücks in X. um ein einzelnes Geschäft und daher um steuerfreie Vermögensverwaltung gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG handle. Sie erfülle keines für die steuerliche Erfassung von Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel gemäss Bundesgerichtspraxis zu würdigenden Kriterien, sondern habe lediglich ein geerbtes Grundstück verkauft, weshalb von einer Besteuerung von Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel abzusehen sei.\na) Tatsächlich wurde am 23. Mai 2002 ein Vorvertrag über den Verkauf des gesamten Grundstückes in X. abgeschlossen. Darin wurde u.a. die Zustimmung zur Vornahme der Bauausschreibung, der Einleitung des Quartierplan- und Baubewilligungsverfahrens vereinbart sowie der Terminplan im Hinblick auf die Überbauung der Kaufparzelle zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Des weiteren sollten gemäss dem Vorvertrag alle mit dem Baubewilligungsverfahren verbundenen Rechtshandlungen durch die A. AG vorgenommen werden, wozu die Pflichtige unter Ziff. 6 des Vertrages eine Vollmacht erteilt hat.\nMit öffentlicher Urkunde wurde am 16. September 2004 der ursprüngliche Vorvertrag abgeändert. In der Zwischenzeit wurde das Grundstück parzelliert und es sind 28 Teilparzellen begründet und mit eigenen Grundbuchnummern versehen worden. Des weiteren wurden diverse Kaufverträge zwischen der Pflichtigen und interessierten Käufern von Teilparzellen abgeschlossen. Die im Zusammenhang mit diesen Verträgen entstandenen Kosten wurden von der A. AG (…), bezahlt. Zur Abwicklung der Grundstücksgeschäfte hat die Pflichtige der A. AG eine weitere Vollmacht erteilt. In gleichem Vertrag wurde sodann auch die Errichtung eines Schuldbriefes mit einem Nominalbetrag von Fr. 13'100'000.-- auf das Gesamtgrundstück (Parz-Nr. Y. Grundbuch X.) vereinbart. In der Folge sollte der Schuldbrief entsprechend der 28 Parzellen mit je einem Nominalwert zwischen Fr. 400'000.-- und Fr. 500'000.-- gesplittet und auf die einzelnen Teilparzellen gelegt werden. Der Kaufpreis hingegen erfuhr keine Veränderung und wurde bei der ursprünglich vereinbarten Summe belassen.\nSomit wurde zwar in einem ersten Vorvertrag ein Verkauf des Grundstücks als ganzes vereinbart, doch schon zum damaligen Zeitpunkt war die zukünftige Parzellierung des Grundstücks sowie das weitere Vorgehen detailliert geplant. Aus dem Hinweis auf den Terminplan vom 18. April 2002 (Ziff. 7 Vorvertrag) kann geschlossen werden, dass die Planungen zum damaligen Zeitpunkt schon ziemlich konkret gewesen sind. Für die Parzellierung, die Überbauung und den Verkauf der einzelnen Parzellen wurde ein umfangreiches Konstrukt von Verträgen, Vollmachten und Dienstbarkeiten gebildet. Die Pflichtige tritt in den Verträgen lediglich als Vertragspartnerin der A. AG auf, jedoch werden die gesamten Geschäfte, wenn auch mittels eines Vertreters, in ihrem Namen abgeschlossen."}