{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_079-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e6b463b-5de5-4e07-b70c-4195139b2acb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "676d46661054706da32afc99ff6e6b5e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["079/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:50", "Checksum": "243f5639dc1bb753ba9cc7009237c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007\nRegeste:\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.\n\n\nZur Begründung wurden die entsprechenden Argumente der Einsprachebegründung vom 30. Mai 2007 vorgebracht. Ergänzend hat die Vertreterin der Pflichtigen festgehalten, dass das Argument der Steuerverwaltung, die Pflichtige hätte sich mit der Auswahl des Geschäftspartners die benötigten Fachkenntnisse verfügbar gemacht, nicht stichhaltig sei. Aus den Kaufverträgen gehe hervor, dass sie an diesen Fachkenntnissen gar nicht interessiert gewesen sei, da sie einen Fixpreis für die Gesamtparzelle vereinbart habe. Der Vergleich mit dem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 353.-- im Jahre 2002 sei geradezu willkürlich, denn er liege weit unter den in diesem Jahr bezahlten Höchstpreisen für Bauland in X. von bis zu Fr. 585.-- pro m 2 .\nEventualiter unterliege der Einkommensbesteuerung nach Art. 18 Abs. 1 DBG ein Gewinn aus der Veräusserung einer Liegenschaft nur soweit, als der Wertzuwachs nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetreten sei. Die Liegenschaft sei vor mehreren Jahren geerbt worden. Der Erwerb der Liegenschaft könne daher im vorliegenden Fall nicht als Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme betrachtet werden. Bei geerbten Liegenschaften gelte die Parzellierung als wertvermehrende Tätigkeit, welche einen gewerbsmässigen Liegenschaftshandel begründen könne. Die Parzellierung sei im Zeitraum 2004/2005 vorgenommen worden. Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hätte somit frühestens im Jahre 2004 erfolgen können.\n5. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das Grundstück sei zwar mit einem Schuldbrief in der Höhe von Fr. 13'100'00.-- belastet, Schuldnerin sei jedoch die A. AG. Weiter habe die Pflichtige das Grundstück geerbt und nicht gekauft um es später wieder zu veräussern. Sie verkaufe zwar die einzelnen Parzellen an Dritterwerber, erhalte aber den ursprünglich für die gesamte Parzelle vereinbarten Kaufpreis. Nach eingehender Prüfung sei man nun entgegen dem Einsprache-Entscheid zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für die Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels nicht erfülle, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Verkauf des Grundstückes sowie das weitere Vorgehen der Pflichtigen als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel einzustufen ist und demzufolge der Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes in X. der Besteuerung nach Art. 18. Abs. 1 DBG unterliegt.\na) Gemäss dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 DBG werden alle Einkünfte, die aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb sowie aus einem freien Beruf stammen, als steuerbar bezeichnet. Daneben wird aber auch \"jede andere selbständige Erwerbstätigkeit\" der Einkommenssteuer unterworfen. Weder im Gesetz noch in einer Verordnung wird näher festgelegt, was als selbständige Erwerbstätigkeit gilt oder unter welchen Voraussetzungen Liegenschaftsgewinne steuerbar sind.\nb) Die \"selbständige Erwerbstätigkeit\" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG ist umfassender als jener der Unternehmung, des Geschäftes, Betriebes oder Gewerbes, die eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital erfordern. Das zeigt sich darin, dass Art. 18 Abs. 1 DBG nebst den Einkünften aus einem Betrieb (aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft) und freien Berufen auch alle Einkünfte \"aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit\" für steuerbar erklärt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn der Betreffende nicht nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. dass eine nebenberufliche, selbständige Erwerbstätigkeit auch gegeben sein kann, wenn kein selbständiger Marktauftritt vorliegt und wenn kein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 vom 8. Januar 1999, E. 5a und 5b mit Hinweisen, ).\nc) Aus den obigen Erwägungen ist ersichtlich, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem weiten Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist: Art. 18 DBG erlaubt demnach, eine Tätigkeit, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen übersteigt, als eine Form der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzufassen, auch wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Tätigkeit vorliegt. Steuerfrei sind somit nach Art. 16 Abs. 3 DBG nur jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen, die im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, d.h. ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität des Pflichtigen, oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen."}