{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_079-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6e6b463b-5de5-4e07-b70c-4195139b2acb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "676d46661054706da32afc99ff6e6b5e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["079/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 079/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:50", "Checksum": "243f5639dc1bb753ba9cc7009237c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 079/2007\nRegeste:\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2007 (079/2007)\nGemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Steuerpflichtiger dann als selbständiger Liegenschaftshändler zu qualifizieren, wenn er An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn er dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut, d.h. wenn er eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflichtige Person über den Verkauf der Liegenschaft hinaus, weitere Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem verkauften Grundstück vornimmt.\nIm Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung sind Kapitalgewinne auf Privatvermögen hingegen steuerfrei.\n(Mit Urteil vom 25. Juni 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Oktober 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Veräusserung der in ihrem Privateigentum stehenden Parzelle nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftshandel qualifiziert werden könne. Eine Partizipation am durch den Verkauf der Teilparzellen erzielten Mehrwert habe nicht bestanden. Die Veräusserung der Teilparzellen unterscheide sich in wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Art und Weise von einem gewöhnlichen Gelegenheitsverkauf, auch wenn ein aussergewöhnliches Vertragskonstrukt bestanden habe.)\n07-079 Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel\nSachverhalt:\n1.a) Die Pflichtige besitzt mehrere Liegenschaften welche u.a. aus Erbschaften stammen. Im Jahre 2002 besass sie ein vor Jahrzehnten geerbtes Grundstück in X., über welches sie am 23. Mai 2002 einen Vorvertrag mit der A. AG über den Verkauf des Grundstückes mit einem Verkaufspreis über Fr. 3'462'240.-- abschloss. Das Grundstück wurde in der Folge in (…) Parzellen aufgeteilt und an Drittkäufer weiterveräussert. Aufgrund der grossen Anzahl der Einzelverträge, kam die Steuerverwaltung zur Auffassung, dass die Pflichtige als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei.\nb) In der Veranlagung zur Direkten Bundessteuer 2005 vom 22. März 2007 wurde ihr unter Ziffer 152 ein steuerbarer Gewinn aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel von Fr. 1'552'845.-- aufgerechnet.\n2. Mit Schreiben vom 2. April 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache gegen die Veranlagung Direkte Bundessteuer 2005 vom 22. März 2007. Mit Begründung vom 30. Mai 2007 stellte sie die Begehren, die Veranlagung betreffend der Direkten Bundessteuer 2005 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen bei der Direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 unter Ausschluss des steuerbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin neu festzusetzen. Zur Begründung machte sie geltend, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien in casu kein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegen könne, da die Pflichtige die Parzelle geerbt habe, sie ein Einkommen aus AHV-Rente und diversen Anlagen erziele und zu keiner Zeit mit Immobilien gehandelt habe. Mit Vorvertrag vom 23. Mai 2002 habe sie sich verpflichtet, die Parzelle Nr. Y \"en bloc\" zum Preis von Fr. 3'462'240.-- zu verkaufen. Wirtschaftlich sei der Verkauf somit nicht auf den Verkauf von Einzelparzellen, sondern auf den einer einzigen Parzelle gerichtet. Die Pflichtige sei weder am Gewinn noch am Verlust der Gesamtunternehmer-Verträge zwischen der A. AG und den Dritterwerbern beteiligt gewesen.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 25. Juni 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, mit der Begründung, dass zur Beurteilung, ob gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliege, gemäss Bundesgericht zwar die Gesamtumstände zu würdigen seien, die Kriterien aber jeweils für sich alleine stehen können. Die Steuerverwaltung sei der Ansicht, dass in casu sowohl planmässiges als auch systematisches Handeln vorliege. Die Pflichtige hätte sich mit einer fachlich qualifizierten Partnerin, der A. AG, zusammengeschlossen und damit spezielle Fachkenntnisse eingesetzt. Zudem läge der im Jahre 2002 vereinbarte Kaufpreis von Fr. 480.-- über den damals durchschnittlich bezahlten Fr. 353.-- für Bauland in der Gemeinde X.. Die Überbauung eines, wenn auch geerbten oder im langjährigen Besitz befindlichen, Grundstückes mit 27 Wohneinheiten könne kaum als blosse Vermögensverwaltung dargestellt werden.\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Juli 2007 Beschwerde mit den Begehren, es sei die Veranlagung betreffend der Direkten Bundessteuer 2005 aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen bei der Direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 unter Ausschluss des steuerbaren Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin neu festzusetzen. Eventualiter sei die Steuerverwaltung anzuweisen, den steuerbaren Gewinn aus der fraglichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG - unter Berücksichtigung eines Anlagewertes von Fr. 441.-- pro m 2 für verkaufte Landparzellen sowie indexierten Gestehungskosten für das veräusserte Gebäude und die wertvermehrenden Aufwendungen - neu zu berechnen."}