5. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und dem Pflichtigen der Abzug für die Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 18. Oktober 2001 zuzulassen. In Anwendung des Vertrauensschutzes und der für das Jahr 2005 zugestandenen Abzüge, wird die Steuerverwaltung dazu angehalten, den Abzug auch für die Steuerperiode 2006 zu gewähren, da sich die Sachlage nicht verändert hat und mit dieser im Jahre 2005 identisch ist und der Pflichtige für dieses Jahr ebenfalls keine Belege mehr erbringen kann.