Der Pflichtige hatte auch keinerlei Anlass dazu, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln, da er auf Anfrage der Steuerverwaltung den Unterhaltsvertrag eingereicht hatte und sich die Steuerverwaltung damit ohne weitere Nachfragen begnügte. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der Pflichtige die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen in seiner finanziellen Planung berücksichtigt und auch entsprechende Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Aufgrund dieser Sachlage hat der Pflichtige denn auch keine Belege, welche den Zahlungsfluss belegen könnten, gesammelt. Im Nachhinein ist es ihm auch nicht mehr möglich, solche Belege zu beschaffen.