Erst als das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 (2A.37/2006) festlegte, dass die Wohnverhältnisse der unverheirateten Eltern keine Rolle spielen dürfen sofern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zum Schluss, dass in casu der Abzug nicht gewährt werden könne, da der effektive Geldfluss nicht belegt worden sei. Obwohl also das Bundesgericht eine weniger restriktive Handhabung für verbindlich erklärte, gewährte die Steuerverwaltung dem Pflichtigen mangels Belege keinen Abzug. d)