33 N 47ff). b) Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt werden, gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 20. Januar 2000, die Unterhaltsbeiträge weder beim Pflichtigen zum Abzug zugelassen, noch werden sie beim anderen Elternteil besteuert. Das Bundesgericht legte aber in seinem Entscheid vom 1. September 2006 (2A.37/2006) fest, dass der Abzug aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt gewährt werden müsse, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind bestehe. Ob ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegen muss, wurde jedoch offen gelassen.