Der Nachweis sei durch den Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Pflichtige die von ihm geleisteten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, obwohl er nicht in der Lage ist den effektiven Geldfluss im Jahr 2005 nachzuweisen. 3. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.