Zur Begründung machte er geltend, dass er bis anhin die Unterhaltsbeiträge gemäss Punkt 7 des Unterhaltsvertrages vom 18. Oktober 2001 gehandhabt habe. "Lebt der Vater mit der Mutter und dem Kind zusammen und leistet er angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt, so gelten die vereinbarten Unterhaltsbeiträge als bezahlt". Diese Handhabung sei rückwirkend und ohne Ankündigung ab der Steuererklärung 2005 geändert worden. Eine rückwirkende Erbringung von Überweisungsbelegen sei unmöglich. Auch für das Jahr 2006 könne er diese nicht mehr erbringen.