Mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung Direkte Bundessteuer 2005 vom 15. Dezember 2006, u.a. mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge seien als Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung forderte den Pflichtigen mit Schreiben vom 27. Februar 2007 auf eine Kopie des Unterhaltsvertrages einzureichen. Der Pflichtige reichte daraufhin den Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 sowie eine Auflistung mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Indexierung ein.