In der Steuererklärung 2005 machte der Steuerpflichtige unter Ziff. 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder in der Höhe von Fr. 12'600.-- geltend, was die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2005 vom 15. Dezember 2006 gestrichen hat. In den Jahren 2003 und 2004 wurden die Abzüge jeweils zugelassen. 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung Direkte Bundessteuer 2005 vom 15. Dezember 2006, u.a. mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge seien als Abzug zuzulassen.