{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_078-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=59f3b3bf-5236-4ded-878b-e8b47accf154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "e43c4d290e191e376e31bb8ca6bd5ed4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["078/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. Die Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt worden sind."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:49", "Checksum": "aa30f47d8ddb89fce7ca70d87e0baa00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 078/2007\nRegeste:\nGemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. Die Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt worden sind.\n\n\nEin solches Verhalten, wobei die Behörde Beweismittel verlangt und die daraufhin eingereichten Belege akzeptiert, kommt einer Auskunft auf eine Anfrage, auf die sich ein Pflichtiger verlassen können muss, gleich. Dass die Steuerverwaltung, welche den damaligen Entscheid fällte, dafür auch zuständig war, scheint ebenso offensichtlich. Der Pflichtige hatte auch keinerlei Anlass dazu, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln, da er auf Anfrage der Steuerverwaltung den Unterhaltsvertrag eingereicht hatte und sich die Steuerverwaltung damit ohne weitere Nachfragen begnügte. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der Pflichtige die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen in seiner finanziellen Planung berücksichtigt und auch entsprechende Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.\nAufgrund dieser Sachlage hat der Pflichtige denn auch keine Belege, welche den Zahlungsfluss belegen könnten, gesammelt. Im Nachhinein ist es ihm auch nicht mehr möglich, solche Belege zu beschaffen. Eine Änderung der Handhabung durch die Steuerverwaltung hätte dem Pflichtigen rechtzeitig, also vor Beginn des Jahres 2005 mitgeteilt werden müssen. Eine Änderung von Rechtsnormen zu Lasten des Pflichtigen gab es inzwischen nicht.\nEs bleibt hinzuzufügen, dass die Mutter des Kindes die vom Pflichtigen geltend gemachten Alimente jeweils als Einkommen versteuert hatte, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass das Geld wirklich geflossen ist.\n5. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und dem Pflichtigen der Abzug für die Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 18. Oktober 2001 zuzulassen. In Anwendung des Vertrauensschutzes und der für das Jahr 2005 zugestandenen Abzüge, wird die Steuerverwaltung dazu angehalten, den Abzug auch für die Steuerperiode 2006 zu gewähren, da sich die Sachlage nicht verändert hat und mit dieser im Jahre 2005 identisch ist und der Pflichtige für dieses Jahr ebenfalls keine Belege mehr erbringen kann. Bezüglich der nachfolgenden Steuerperioden, d.h. ab dem Jahre 2007 wurden dem Pflichtigen die Änderungen nunmehr rechtzeitig zur Kenntnis gebracht, sodass es ihm möglich ist die entsprechenden Belege über den Zahlungsfluss zu erbringen.\nEntscheid Nr. 078/2007 vom 26.10.2007"}