{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_078-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=59f3b3bf-5236-4ded-878b-e8b47accf154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "e43c4d290e191e376e31bb8ca6bd5ed4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["078/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 078/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. 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September 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid vom 29. Juni 2007 und hielt ergänzend fest, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung mit der Kurzmitteilung Nr. 413 vom 25. April 2007 wie folgt geändert worden sei: familienrechtlich geschuldete Kinderalimente an Minderjährige können auch im Konkubinatsverhältnis abgezogen werden, sofern kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind besteht, eine von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung vorliegt sowie die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente nachgewiesen wird. Von diesen drei Voraussetzungen sei in casu der Nachweis der effektiven Zahlung nicht erfüllt. Abzugsfähig seien Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Die Tatsachen, welche Unterhaltszahlungen als abzugsfähig qualifizieren seien steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Der Nachweis sei durch den Beschwerdeführer nicht erbracht worden.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Pflichtige die von ihm geleisteten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, obwohl er nicht in der Lage ist den effektiven Geldfluss im Jahr 2005 nachzuweisen.\n3. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten abgezogen. Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Angesichts der Familienbesteuerung nach Art. 9 DBG sind solche Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Damit die Unterhaltsbeiträge trotzdem abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft aufgelöst sein, und der Steuerpflichtige muss die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten oder an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder leisten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 47ff).\nb) Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt werden, gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 20. Januar 2000, die Unterhaltsbeiträge weder beim Pflichtigen zum Abzug zugelassen, noch werden sie beim anderen Elternteil besteuert. Das Bundesgericht legte aber in seinem Entscheid vom 1. September 2006 (2A.37/2006) fest, dass der Abzug aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt gewährt werden müsse, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind bestehe. Ob ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegen muss, wurde jedoch offen gelassen. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt wurden. Die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente ist nachzuweisen, wobei der empfangende Konkubinatspartner diese Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern muss.\nc) Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 121 II 257 E 4c/aa und E 3c/aa; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S 416). Aufgrund dieses Grundsatzes haben die Steuerpflichtigen auch die Zahlung von Alimenten zu belegen.\nd) In casu liegt das Sorgerecht bei der Mutter des Kindes und es liegt ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vor. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Abzug nichts entgegen, da es unerheblich ist, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht. Die Beweispflicht, dass die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt wurden bleibt jedoch bestehen. Der Pflichtige stützt sich statt dessen auf einen Passus im Unterhaltsvertrag, welcher besagt, dass die Unterhaltsbeiträge als bezahlt gelten, sofern die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Privatrechtlich ist eine solche Bestimmung unproblematisch, im Steuerrecht ist jedoch der effektive Geldfluss massgebend, ansonsten der Steuerumgehung mittels fiktiver Zahlungsflüsse Tür und Tor offen stehen würden."}