Abzug. c) Laut Aussage des Pflichtigen an der heutigen Verhandlung hat die Steuerverwaltung schon im Jahre 2002 einen Nachweis für die Abzüge der Unterhaltsleistungen verlangt, worauf er den Unterhaltsvertrag eingereicht habe. Dies sei von der Steuerverwaltung so akzeptiert worden. Einen effektiven Nachweis des Geldflusses mittels Belegen hätte die Steuerverwaltung jedoch nicht verlangt. Ein solches Verhalten, wobei die Behörde Beweismittel verlangt und die daraufhin eingereichten Belege akzeptiert, kommt einer Auskunft auf eine Anfrage, auf die sich ein Pflichtiger verlassen können muss, gleich.