Bis dahin wurde er ihm entgegen der eigentlichen Praxis der basellandschaftlichen Steuerverwaltung und damit zu Unrecht gewährt. Erst als das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 (2A.37/2006) festlegte, dass die Wohnverhältnisse der unverheirateten Eltern keine Rolle spielen dürfen sofern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht und somit der teilweise gängigen Praxis in den Kantonen, dass bei gemeinsamem Haushalt der Alimentenabzug nicht gewährt wird, widersprach, kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zum Schluss, dass in casu der Abzug nicht gewährt werden könne, da der effektive Geldfluss nicht belegt worden sei.